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    Warn- und Verhaltenshinweise in der Sporthalle

    Gefahrenquellen an Sportgeräten abwenden

    Kübler Sport Redaktion -

    Lesedauer: 4 Minuten

    Neben allgemeinen Warnzeichen und Aushangschildern, die in jedem öffentlichen Gebäude zum Einsatz kommen, wie beispielsweise Fluchtwege, elektrische Spannung oder Rutschgefahr, kommen in Sporthallen nochmals ganz eigene Warnhinweise zum Einsatz. Die Warn- und Verhaltenshinweise betreffen die Nutzung von Sportgeräten, die besonderes Gefahrenpotenzial bei einer falschen Handhabung bergen. Die Hinweise müssen von den Sportlern, Sportlehrkräften, Trainern sowie Übungsleitern entsprechend dringend beachtet werden, da es sonst zu Unfällen in der Sporthalle kommen kann.

    sichere sporthalle

    Rechtliche Grundlage

    Teilweise werden die Hinweisschilder von der DIN-Norm sowie von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgeschrieben. Folglich müssen Betreiber von Sporthallen dafür sorgen, dass die Warnhinweise stets angebracht, gut lesbar und aktuell sind, damit die Verkehrssicherungspflicht eingehalten wird und es nicht zu etwaigen Schadensersatzansprüchen kommt.

    Unerlässliche Hinweisschilder an Sportgeräten

    Die präventive Markierung der Gefahrenpunkte wird mittels Aufklebern, Schildern bzw. Etiketten an oder unmittelbar neben dem betreffenden Sportgerät angebracht.

    Hinweis: Bitte beachte, dass es sich nachfolgend um keine abschließende Auflistung handelt. Je nach Hallenausstattung können weitere Warn- und Verhaltenshinweise notwendig sein. Hierbei sind die Bedienungs- und Wartungsanleitungen der Hersteller zu beachten.

    Kippgefahr bei Ballspieltoren

    Tore bergen die Gefahr zu kippen, wenn diese nicht durch Bodenhülsen, eine Bodenbefestigung oder mit Gegengewicht gesichert werden. Mobile Tore ohne geeignete Kippsicherung dürfen außerhalb des Spiel- und Trainingsbetriebs nicht ungesichert auf dem Spielfeld stehen.

    Aber auch bei einer fachgerechten Kippsicherung halten Spielfeldtore nicht dem Gewicht von Sportlern stand, entsprechend muss z. B. folgender Warnhinweis daran angebracht sein:

    Sicherung Tore
    Bodenverankerung für freistehende Tore
    „Nicht an die Torlatte hängen! Kippgefahr.“ oder
    „Tor jederzeit gegen Umkippen sichern! Netz oder Torrahmen nicht beklettern!“

    Die Vorgabe zum Warn- bzw. Verhaltenshinweis ergibt sich aus der DIN EN 748 (sicherheitstechnische Anforderungen Fußballtore) sowie DIN EN 749 (sicherheitstechnische Anforderungen für Handball- und Hallenhockeytore).

    Dunking-Fähigkeit bei Ballwurfübungsanlagen

    Ist der Freiraum hinter dem Zielbrett (Ausladung) geringer als 1,65 m, handelt es sich nicht um eine Basketballanlage, sondern lediglich eine Ballwurf-Übungsanlage (Spielklasse D und E), die zum Üben von Wurfsituationen genutzt wird. Damit keine Sportspiele (Spielklassen A bis C) an Übungsanlagen durchgeführt werden und es somit zu Gefahrensituationen durch Dunkings kommt, muss gemäß DIN EN 1270 ein Verbotshinweis am Spielbrett angebracht sein, das sowohl ein Piktogramm als auch folgenden Wortlaut enthält:

    „Nicht an den Korb hängen“

    Sicherungsplatte an Schaukelringanlagen

    Bei Schaukelringanlagen muss die Kette am Ende durch eine Sicherungsplatte gesichert werden. Diese verhindert, dass sich die Kette versehentlich von der Wandhalterung lösen kann.

    Drehrichtung von Wandwinden

    In einigen Sporthallen kommen abhängbare Einbaugeräte wie beispielweise Basketballanlagen vor. Diese werden mit Wandwinden gehoben bzw. gesenkt. Bei der Drehung nach rechts geht die Winde auf Last, nach links gedreht wird sie entlastet. Jedoch könnte die Winde auf Last gehen, wenn diese über den unteren Punkt hinaus nach links weitergedreht wird. Dann hat die Winde keine Sicherung mehr, was Unfallgefahren mit sich zieht. Entsprechend ist ein Warnhinweis zur Drehrichtung vorgesehen.

    Klettertaue knoten

    Sporthallen mit Klettertauanlagen sollten ohne Knoten verwendet werden, da es sonst beim Herabrutschen zu Verletzungen kommen kann. Auch die Langlebigkeit des Taus leidet unter Verknotungen, besonders wenn sie dauerhaft, z. B. als Schaukel oder Kletterhilfe, durch den festen Zug belastet werden.

    Fangstellen an Trampolinen

    Beim Auf- und Abbau von Turntrampolinen kann es zu Quetschungen beim Spannen kommen. Scher- oder Quetschstellen, die nicht 5.2 von EN 913:1996 entsprechen, müssen daher mit einem Warnetikett gekennzeichnet werden, das regeln die Anforderungen der DIN EN 13219. Auch die DGUV Information 202-044 “Sportstätten und Sportgeräte Hinweise zur Sicherheit und Prüfung” weißt darauf hin.

    "Warnung vor Quetschgefahr!
    Bei unvorsichtiger Benutzung kann es zu schweren Quetschungen kommen."
    prüfung sportgerät
    Prüfung eines Trampolins

    Kennzeichnung und Sperrung von schadhaften Sportgeräten

    Bei der umfassenden Jahreshauptinspektion von Sportstätten werden etwaige Mängel an Sportgeräten festgestellt, die zur Gefahr für die Sportler werden können. Die dazu befähigten Personen (sachkundiges Fachpersonal) berücksichtigt dabei folgende Aspekte:

    • Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Mängel
    • Prüfung auf Vollständigkeit
    • Funktionsprüfung
    • Prüfung der Stabilität in der Konstruktion
    • Kontrolle von Verschleißteilen
    • Prüfung auf Beschädigungen

    Besteht ein Sportgerät die Inspektion nicht, muss das Gerät gesperrt werden, bis es repariert oder entsorgt ist. Dass das Sportgerät momentan nicht für den Sportbetrieb zugelassen ist, muss mit einem für alle erkenntlichen Hinweis kommuniziert werden. So lassen sich auch Schadensersatzansprüche gegenüber dem Hallenbetreiber verhindern.

    warnhinweis sportgerät
    Warnaufkleber schadhaftes Sportgerät

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